Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Art. 1: Vorbemerkungen
Unsere Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt und wurden zusammen mit dem Angebot übermittelt. Wir gehen davon aus, dass Sie sie erhalten haben. Sollte das nicht der Fall sein, fordern Sie sie bitte an, denn es wird davon ausgegangen, dass Sie die AGB vorbehaltlos und ohne Einschränkung akzeptieren.
Art. 2: Preis, Angebot und Lieferung
Mit der Annahme des Angebots erklären Sie sich vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen mit den AGB einverstanden.
Unsere Preise errechnen sich anhand der aktuellen Kosten für Rohstoffe, Löhne und Sozialabgaben und werden bei einer Änderung der Herstellungskosten angepasst. Alle angebotenen und bestätigten Preise gelten außerdem, sofern nicht anders angegeben, vorbehaltlich Änderungen bei der Auftragsausführung.
Unsere Liefer- und/oder Bearbeitungsfristen werden unverbindlich angegeben und sind für uns nur dann bindend, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Doch auch in diesem Fall kann eine Bestellung nicht wegen Verzögerungen bei der Ausführung storniert und Schadenersatz gefordert werden.
Bei Aufträgen mit garantierter Frist fällt nur dann eine Vertragsstrafe an, wenn nachweislich ein Schaden entstanden ist, und auch in diesem Fall beläuft sich die Strafe nicht auf mehr als 1 % des Auftragswertes pro Woche sowie maximal auf 5 % des Auftragswertes.
Die Angebote des Verkäufers werden anhand der Löhne, Sozialabgaben, Abgaben und Steuern und der geltenden Preise 10 Tage vor Angebotsabgabe erstellt; bei Annahme gelten sie 1 Monat. Bei Schwankungen der wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt eine Preisanpassung nach folgender dem Käufer bekannten Formel.
\(P{f} = P_0left(0,2+0,4frac{S}{S_0}+0,4frac{I}{I_0}right) text{ wobei: } frac{S}{S_0}=text{Lohnschwankung, } frac{I}{I_0} = text{Schwankung der Materialpreise}\)
Der Preis einer Bestellung kann ohne Vorankündigung erhöht werden, wenn die für die Erstellung des Angebots eingegangenen Angaben unvollständig sind oder andere Bedingungen, durch die sich der Preis ändern kann, uns nicht rechtzeitig schriftlich vorher mitgeteilt wurden.
Vom Verkäufer gezogene Wechsel oder Wertpapiere, die für die Begleichung der Rechnungen akzeptiert wurden, bewirken ausdrücklich keine Schulderneuerung und stellen diesbezüglich keine Abweichung von den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen dar, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten.
Art. 3: Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt sind alle Ausfälle zu verstehen, die sich dem Willen von Heinen entziehen und dem Unternehmen weder kraft Gesetz, noch gerichtlich oder durch eine Auslegung handelsrechtlicher Bestimmungen anzulasten sind. Unter höherer Gewalt sind insbesondere zu verstehen: staatliche Restriktionen gleich welcher Art, Streik, Besetzung des Unternehmens, Beschlagnahmung, Ausfall von Maschinenanlagen oder Transportmitteln, Engpässe bei Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Energie sowie der vollständige oder teilweise Ausfall externer Lieferanten oder Dienstleister.
Im Falle von höherer Gewalt bei Heinen wird die Vertragsausführung bis zur Beendigung der Umstände höherer Gewalt, welche die Vertragsausführung vereiteln, ausgesetzt. Unabhängig davon ist Heinen zur außergerichtlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Bei höherer Gewalt kann Heinen auf keinen Fall für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung oder die Nichteinhaltung seiner Fristen sowie für Schäden gleich welcher Art und gleich welcher Bezeichnung haftbar gemacht werden.
Art. 4: Prüfung und Zulassung
Unsere Lieferungen und Leistungen gelten als vor dem Versand in unseren Werken geprüft und zugelassen, auch wenn uns der Versand selbst obliegt.
Art. 5: Haftung
Es gilt die Herstellerhaftung, unsere Lieferungen sind für den Innenbereich. Jegliche Verwendung unter besonderen Luftbedingungen muss vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Der Käufer haftet gegenüber Dritten als Halter.
Art. 6: Konformität
Unsere Lieferungen entsprechen den Normen, sofern sie entsprechend unseren Anweisungen montiert werden. Für die Überprüfung der vom Käufer verlangten Konformität ist dieser selbst verantwortlich.
Art. 7: Reklamationen
Reklamationen gleich welcher Art sind nur zulässig, wenn sie per Einschreiben binnen 5 Werktagen nach Eingang der Ware geltend gemacht werden. Nach Benutzung, Abänderung oder Beschädigung der Ware durch den Käufer sind keine Reklamationen mehr zulässig.
Art. 8: Garantieumfang
Wir leisten nur dann Garantie, wenn wir diese ausdrücklich zu den Bedingungen der technischen Vorschriften gewährt haben. Bei der Lieferung oder beim reinen Austausch von Teilen sowie bei Arbeitsleistungen ist die Garantie stets auf die Ausbesserung von Mängeln beschränkt, die auf einen vor Ablauf der Garantiezeit bzw. – sollte keine Garantiezeit vereinbart worden sein – binnen maximal 6 Monaten nach Lieferung aufgetretenen und ordnungsgemäß festgestellten Herstellungsfehler zurückzuführen sind.
Art. 9: Zahlung, Verzugszinsen und Konventionalstrafen
Unsere Rechnungen sind zahlbar in bar binnen 30 Tagen nach Ende des Ausstellungsmonats. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen schuldet der Kunde automatisch von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung bei verspätetem Zahlungseingang 1,5 % Zinsen pro Monat, und zwar ab Rechnungsdatum. Unsere Rechnungen sind fristgerecht zahlbar, auch im Falle von Streitigkeiten: Sie werden nach Begleichung separat in Abzug gebracht. Der Gesamtbetrag unserer Rechnungen ist ohne Abzug der Zahlungskosten an uns zu überweisen. Bei nicht fristgerechter Zahlung erhöht sich der Rechnungsbetrag außerdem automatisch und ohne Inverzugsetzung um 20 % bzw. mindestens um 37,18 € als vertraglich vereinbarte Entschädigungspauschale für den dem Verkäufer entstandenen Schaden. Diese Pauschale kann nicht mit Zinsausfällen und eventuellen Schadenersatzansprüchen verrechnet werden.
Art. 10: Unsere Beauftragten, Agenten und Vertreter sind keine Bevollmächtigten.
Art.11: Vertragsausführung und Gerichtsstand
Alle Verkäufe gelten als in Malmedy erfolgt. Unserer Rechnungen sind zahlbar in Malmedy. Bei Streitigkeiten sind für alle Verfahren ausschließlich die einschlägigen Gerichte des Gerichtsbezirks Verviers zuständig.